Der Bundestag hat in einem Gesetzesentwurf die Verlängerung der bestehenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Damit wird der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit über den 31. März hinaus um weitere drei Monate ermöglicht. Bis zum 30. Juni 2022 werden folgende Regelungen verlängert:

  • Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 24 auf 28 Monate (längstens bis zum 30. Juni 2022), rückwirkend zum 1. März 2022
  • Anrechnungsfreiheit von Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, auf das Kurzarbeitergeld
  • Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten für Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit
  • Nicht verlängert wurde die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit. Sie läuft damit zum 31. März aus. Bei Weiterbildungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitnehmern jedoch auch nach dem 31. März zur Hälfte erstättet.

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