Der Jahreswechsel steht vor der Tür und damit die Reformation des Kaufrechts, die durch die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie nötig geworden war. Ab dem 1. Januar 2022 gibt es eine Reihe an Änderungen im Kaufrecht, die neue Pflichten für den Handel mit sich bringen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Händlerinnen und Händler zusammengefasst.

Aktualisierungspflicht für digitale Produkte

Neu in Kraft tritt die sogenannte Aktualisierungspflicht für digitale Produkte oder Produkte, die digitale Elemente enthalten. Dazu gehören beispielsweise Tablets, Smartwatches, Saugroboter oder Autos. Zukünftig müssen Verkäuferinnen und Verkäufer für digitale Produkte funktionserhaltende Aktualisierungen, wie Sicherheits-Updates, bereitstellen und Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Produkte auch bei Veränderungen des digitalen Umfeldes weiterhin funktionstüchtig und sicher vor dem unberechtigten Zugriff Dritter sind. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist nicht eindeutig festgelegt, daher kann sie variabel sein. Als Richtwert dienen dabei Werbeaussagen, der Preis oder die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer. Da die Händlerinnen und Händler im Regelfall jedoch nicht die Hersteller der digitalen Produkte sind und damit auf die Bereitstellung der Updates durch die Hersteller angewiesen sind, sollten die vertraglichen Regelungen zwischen beiden Parteien überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Neuregelung des Sachmangelbegriffs

Ausstellungsstücke, Mängelexemplare oder gebrauchte Waren: Beim Verkauf von Produkten mit Mängeln ist künftig ein Hinweis in der Produktbeschreibung oder den AGBs auf die mindere Qualität nicht mehr ausreichend, um Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Grund hierfür ist die Neuregelung des Sachmangelbegriffs, demzufolge sowohl subjektive als auch objektive Anforderungen an die Qualität gelten. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen daher beim Kauf über diese Abweichung im Detail in Kenntnis gesetzt werden und die Abweichung müssen zwischen den beiden Parteien ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Für den Online-Handel heißt das, dass Käuferinnen und Käufer mit einem Klick bewusst bestätigen müssen, dass sie vom Mangel Kenntnis genommen haben.

Verlängerung der Beweislastumkehr auf 1 Jahr

Der Gesetzgeber hat die Frist für die Beweislastumkehr verlängert. Tritt künftig bei einem Produkt innerhalb eines Jahres – statt wie bisher sechs Monaten – ein Mangel auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass die Kaufsache bereits beim Kauf mangelhaft war. Händlerinnen und Händler können auch weiterhin diese Vermutung widerlegen, indem sie dem Verbraucher unsachgemäßen Gebrauch oder Verschleiß nachweisen. Durch die Verlängerung der Frist müssen sich Verkäuferinnen und Verkäufer jedoch auf mehr und schwierigere Gewährleistungsfälle einstellen.

Verlängerung der Verjährungsfrist durch Ablaufhemmung

Auch bei der Gewährleistungsfrist gibt es einige Änderungen. Während die Gewährleistungsfrist für Mängel beim Warenkauf weiterhin zwei Jahre beträgt, gibt es zwei neue Ablaufhemmungen, wodurch sich die Frist verlängern kann. Machen Käufer beispielsweise im 23. Monat Gewährleistungsansprüche geltend, so verlängert sie die Verlängerungszeit um weitere vier Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel aufgetreten ist. Damit kann sich die reguläre Verjährungsfrist um vier Monate auf 28 Monate verlängern. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber eine weitere Ablaufhemmung vor. Beseitigt der Händler einen Mangel, der innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht wurde, so verlängert sich die Verjährungsfrist um zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung. Damit sollen den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob der Mangel tatsächlich behoben wurde.

Erleichterter Rücktritt von Kaufverträgen

Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig leichter von einem Kaufvertrag zurücktreten. War ein Rücktritt von einem Kauf bisher nur möglich, wenn dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung eines Mangels gesetzt wurde und diese nicht eingehalten wurde, so entfällt nun die Fristsetzung. In Zukunft ist lediglich die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher ausreichend. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Frist für die Bearbeitung des Sachverhaltes. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder sonstige Gewährleistungsansprüche wie Schadenersatz erheben.
Das neue Kaufrecht stärkt die Verbraucherrechte, bringt jedoch auch einige Herausforderungen für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler mit sich. Sowohl im stationären als auch Online-Handel gilt es nun AGBs und Verträge mit Herstellern zu überarbeiten und neue Prozesse aufzusetzen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Diese Maßnahmen sollten noch in diesem Jahr durchgeführt werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt, wenn das neue Kaufrecht am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Wir beraten Sie bei Fragen, sprechen Sie uns an.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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