Zum Start des Jahres sind neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die auch den Einzelhandel betreffen. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen für Händlerinnen und Händler kurz zusammengefasst.
E-Rechnungspflicht
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung) für den inländischen Business-to-Business (B2B)-Zahlungsverkehr. Unternehmen müssen ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. PDF-Rechnungen gelten nicht mehr als E-Rechnungen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen, auch kleine und mittlere Betriebe, mit Ausnahmen für Privatkundenrechnungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 des Umsatzsteuergesetzes. Für den Versand von E-Rechnungen gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 können mit Zustimmung des Empfängers Papierrechnungen oder alte elektronische Formate genutzt werden. Kleinstunternehmen haben sogar bis Ende 2027 Zeit, sich umzustellen. Ab 2028 ist der Versand von E-Rechnungen für alle Unternehmen verpflichtend.
Weitere Informationen: E-Rechnungspflicht: Neue Regelungen zur Rechnungsstellung ab 2025
Meldepflicht Registrierkassen
Betriebe müssen ab 2025 ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt melden. Hierfür stehen ab dem 1. Januar 2025 Programme zur Meldung elektronischer Kassensysteme zur Verfügung. Relevant sind alle aktuellen Systeme – Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme mit den dazugehörigen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) – zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit. Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden, alle danach angeschafften Systeme, auch gemietete und geleaste, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Ähnlich verhält es sich mit der Abmeldung der Systeme: außer Betrieb genommene Systeme ab dem 1. Juli 2025 müssen innerhalb eines Monats abgemeldet werden.
Kennzeichnungspflicht bei Elektrokabeln, Vereinheitlichung auf USB-C
Bereits seit dem 28. Dezember 2024 sind Änderungen im Funkanlagengesetz (FUAG) in Kraft getreten, die Regelungen zum einheitlichen Ladestecker mit USB-C-Standard enthalten. Betroffene Geräte sind beispielweise Handys, Tablets, Laptops, kabellose Funktastaturen und -mäuse und Bluetooth-Lautsprecher. Sofern diese Geräte kabelgebunden aufzuladen sind, müssen sie künftig über einen USB-C-Anschluss verfügen und darüber auch aufzuladen sein. Darüber hinaus müssen Händlerinnen und Händler, die diese Produkte anbieten, den Kundinnnen und Kunden Erwerb des Produktes ohne Ladenetzteil zu ermölgichen. Zudem gibt es neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten am Produkt als auch im Produktangebot im Online-Handel. So müssen diese künftig mit einem Piktogramm versehen sein, auf dem erkennbar ist, ob das Produkt ein Ladenetzteil enthält oder nicht. Betroffen sind alle, die entsprechende Produkte auf dem Markt bereitstellen. Die Vorgaben gelten nur für Produkte, die ab dem 28.12.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Für Laptops gilt eine längere Übergangspflicht bis zum 27.04.2026.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG definiert die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Zu diesen Produkten gehören u.a. Hardwaresysteme inkl. Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang und E-Book-Lesegeräte. Die betreffenden Dienstleistungen schließen Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und die dazugehörige Software, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und Elemente von Personenbeförderungsdiensten ein.
So müssen unter anderem Produkte künftig neben der CE-Kennzeichnung und Identifikationszeichen, eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache sowie die Kontaktdaten des Herstellers auf dem Produkt oder der Verpackung in verständlicher Sprache enthalten. Auch Dienstleistungen, die nach dem Stichtag angeboten werden, müssen die neuen Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen. Unternehmen müssen beispielsweise bei Online-Shops überprüfen, ob diese so gestaltet sind, dass diese grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können und gegebenenfalls anpassen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.