Ende Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungssetz, kurz BFSG, in Kraft, das zum Ziel hat, digitale Barrieren abzubauen und damit für Menschen mit Behinderungen den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern. Auf die Händlerinnen und Händler kommen damit umfassende Verpflichtungen zu, die umgesetzt werden müssen, denn das Gesetz betrifft den stationären Handel und Online-Handel gleichermaßen.

Unter das Gesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure, die Dienstleistungen oder Produkte, die im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz aufgelistet sind, für Privatkunden anbieten. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Kleinunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen. Vertreiben Kleinunternehmen jedoch auch Produkte, so fallen sie unter das BFSG.

Pflichten für den Handel

Das BFSG gilt zum einen für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Zu den Produkten, die unter das BFSG fallen, gehören unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Smart-TVs
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

  • Diese müssen künftig unter anderem neben CE-Kennzeichnung und Identifikationskennzeichen, eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache sowie die Kontaktdaten des Herstellers auf dem Produkt oder der Verpackung in verständlicher Sprache enthalten.

    Zum anderen müssen auch Dienstleistungen, die nach dem Stichtag angeboten werden, die neuen Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen. Unternehmen und Händler, die beispielsweise ihre Produkte und Dienstleistungen über Online-Shops oder Apps anbieten müssen dafür Sorge tragen, dass sie künftig so gestaltet sind, dass diese für alle grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dienstleistungen, für die die Barrierefreiheit gilt, sind zum Beispiel:

  • Telekommunikationsdienste
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Online-Shops und Apps

  • Barrierefreie Webseiten sollten daher so programmiert werden, dass diese grundsätzlich über zwei Sinne erfasst werden können. So kann zum Beispiel durch die Implementierung von Alternativtext die Barrierefreiheit geschaffen werden. Unternehmen sollten daher zeitnah überprüfen, ob ihre Dienstleistungen und Produkte unter das BFSG fallen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen, denn bei Verstößen gegen die Kriterien der Barrierefreiheit nach dem Stichtag drohen Abmahnungen und hohe Bußgelder. Daher sollten Unternehmen in einem ersten Schritt überprüfen, ob und welche Barrieren ihre Webseiten und Online-Shops haben. Das kann mit kostenlosen Tools geschehen, die Schwachstellen aufzeigen und konkrete Verbesserungsvorschläge geben. Im nächsten Schritt sollten die zentralen Bereiche der Webseiten angepasst und auch die Angestellten zum Thema Barrierefreiheit geschult werden.

    Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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