Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Berlin
Merkblatt Sprachfassung:
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Brandenburg
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Auf der Grundlage der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung (LschlAV) dürfen in Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten des Landes Brandenburg Waren im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr verkauft werden. Durch die Kreisordnungsbehörden werden diese mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die entsprechenden VO können über die HBB-Regionalbüros interessierten Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Ladenschluss-Ausnahmeverordnung – LSchlAV geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburgvom 27. November 2006 |